Satzung

Satzung  in der Fassung der Mitgliederversammlung vom 27.02.2016

 

  • 1 Name, Sitz, Zweck

(1) Der Name des Vereins lautet “Bronies Thüringen”. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz “e.V.”

(2) Er hat seinen Sitz in Weimar.

(3) Der Zweck des Vereins ist es, Anhängern der Fernsehserie “My Little Pony: Friendship is Magic” eine Anlaufstelle zu bieten und Austausch über die Serie und alle dazugehörigen Erscheinungen zu ermöglichen.

(4) Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:

4.1 Regelmäßige Veranstaltung von Treffen und Durchführung gemeinsamer Aktivitäten.

4.2 Unterstützung von Anderen Projekten, die einen Bezug zu “My Little Pony : Friendship is Magic” haben.

(5) Der Verein ist politisch und religiös neutral und Dritten gegenüber ungebunden.

 

  • 2 Mitgliedschaft

(1) Ordentliche Vereinsmitglieder können natürliche und juristische Personen werden.

(2) Die Beitrittserklärung erfolgt schriftlich oder fernschriftlich gegenüber dem Vorstand. Über die Annahme der Beitrittserklärung entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Annahme der Beitrittserklärung.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, durch den Tod von natürlichen Personen oder durch Auflösung und Erlöschung von juristischen Personen oder durch Ausschluss;  Im Voraus gezahlte Beiträge werden zurückgezahlt.

(4) Der Austritt wird durch schriftliche oder fernschriftliche Willenserklärung gegenüber dem Vorstand vollzogen. Die Kündigungsfrist beträgt 2 Wochen zum Monatsende.

(5) Die Mitgliederversammlung kann solche Personen, die sich besondere Verdienste um den Verein oder um die von ihm verfolgten satzungsgemäßen Zwecke erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder haben alle Rechte eines ordentlichen Mitglieds. Sie sind von Beitragsleistungen befreit.

  • 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, die Leistungen des Vereins in Anspruch zu nehmen.

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins zu unterstützen und zu fördern. Sie sind verpflichtet, die festgesetzten Beiträge zu zahlen.

 

  • 4 Ausschluss eines Mitglieds

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn er das Ansehen des Vereins schädigt, in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt, seinen Beitragsverpflichtungen nicht nachkommt oder wenn ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt. Der Vorstand muss dem auszuschließenden Mitglied den Beschluss in schriftlicher Form unter Angabe von Gründen mitteilen und ihm auf Verlangen eine Anhörung gewähren. Gegen den Beschluss des Vorstandes ist die Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Bis zum Beschluss der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.

  • 5 Beitrag

Der Verein hat einen Jahresbeitrag. Er ist für das laufende Geschäftsjahr zu zahlen, bzw. bei laufender Mitgliedschaft am Beginn des Geschäftsjahres zu entrichten. Das Nähere regelt eine Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Im begründeten Einzelfall kann für ein Mitglied durch Vorstandsbeschluss ein von der Beitragsordnung abweichender geringerer Beitrag festgesetzt werden.

  • 6 Die Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand

 

  • 7 Mitgliederversammlung

(1) Oberstes Beschlussorgan ist die Mitgliederversammlung. Ihrer Beschlussfassung unterliegen insbesondere:

1.1 Die Bestellung von Finanzprüfern.

1.2 Die Genehmigung des Finanzberichtes.

1.3 Die Entlastung des Vorstandes.

1.4 Die Wahl der einzelnen Vorstandsmitglieder.

1.5 Satzungsänderungen.

1.6 Die Genehmigung der Beitragsordnung.

1.7 Die Richtlinie über die Erstattung von Reisekosten und Auslagen.

1.8 Anträge des Vorstandes und der Mitglieder.

1.9 Die Ernennung von Ehrenmitgliedern.

1.10 Die Auflösung des Vereins.

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden auf Beschluss des Vorstandes abgehalten, wenn die Interessen des Vereins dies erfordern, oder wenn mindestens ein Drittel aller Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks schriftlich oder fernschriftlich beantragen. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich, fernschriftlich oder per E-Mail durch den Vorstand mit einer Frist von mindestens zwei Wochen. Hierbei sind die Tagesordnung bekanntzugeben und ihr die nötigen Informationen zugänglich zu machen. Anträge zur Tagesordnung sind mindestens drei Tage vor der Mitgliederversammlung bei der Geschäftsstelle einzureichen. Über die Behandlung von Initiativanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung.

(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig wenn mindestens ein Drittel aller Mitglieder anwesend sind.

(4) Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen. In allen anderen Fällen genügt die einfache Mehrheit.

(5) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen haben einen Stimmberechtigten schriftlich zu bestellen.

(6) Auf Antrag eines Mitglieds ist geheim abzustimmen. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist allen Mitgliedern zugänglich zu machen und auf der nächsten Mitgliederversammlung genehmigen zu lassen.

(7) Ein Mitglied kann seine Stimme an Dritte delegieren, der Stimmberechtigte kann hierzu einen Vertreter bevollmächtigen. Diese Vollmacht hat in schriftlicher Form zu erfolgen und vor der Versammlung dem Versammlungsleiter vorzuliegen. Eine Person darf nicht mehr als drei Stimmen in sich vereinen. Bevollmächtigter kann jedes stimmberechtigte Mitglied des Vereins sein.

 

  • 8 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden und einem  Schatzmeister.

 

(2) In den Vorstand dürfen nur natürliche Personen gewählt werden.

(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertreten.

(4) Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre, Wiederwahl ist zulässig.

(5) Der Schatzmeister überwacht die Haushaltsführung und verwaltet das Vermögen des Vereins. Er hat auf eine sparsame und wirtschaftliche Haushaltsführung hinzuwirken. Mit dem Ablauf des Geschäftsjahres stellt er unverzüglich die Abrechnung sowie die Vermögensübersicht und sonstige Unterlagen von wirtschaftlichen Belangen den Finanzprüfern des Vereins zur Prüfung zur Verfügung.

(6) Die Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig, sie haben Anspruch auf Erstattung notwendiger Auslagen im Rahmen einer von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Richtlinie über die Erstattung von Reisekosten und Auslagen.

(7) Der Vorstand wird von bis zu zwei Beisitzern in seiner Arbeit unterstützt.
Diese werden vom Vorstand ernannt und haben eine rein beratende Funktion.

 

  • 9 Finanzprüfer

(1) Zur Kontrolle der Haushaltsführung bestellt die Mitgliederversammlung Finanzprüfer. Nach Durchführung ihrer Prüfung setzen sie den Vorstand von ihrem Prüfungsergebnis in Kenntnis und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.

(2) Die Finanzprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.

 

  • 10 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins, bei seinem Erlöschen oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinsamen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt den Mitgliedern in gleichen Teilen zu.