Was wäre ein Held/Bösewicht ohne sein mächtiges Schwert, die furchteinflößende Axt oder
den magischen Stab?
Um euch im Voraus bei der Wahl eurer Materialien zu unterstützen und euch zu informieren,
welche Waffen dem „Deutschen Waffengesetz“ nach, auf einer Veranstaltung unserer Größenordnung,
getragen werden dürfen, findet ihr hier einige Informationen.Damit euer dargestellter Charakter vor Ort nicht seine Waffe abgeben und
wehrlos umherziehen muss, bitten wir euch darum diese Regeln
gut durch zu lesen und euch auf der Nightmare Night und ggf. beim Bau der Waffen daran zu orientieren.
Wir danken für eure Mithilfe.
Wir unterscheiden Waffen in drei Klassen:
1. Erlaubte Waffen
Um sicher zu gehen und späteren Ärger zu vermeiden, zeigt eure Waffen im Zweifel bitte trotzdem
am Waffencheck vor und lasst euch dort das OK geben.
Erlaubte Waffen sind z.B.:
Alle die nicht unter die nachfolgend genannten Punkte fallen; Plastikspielzeug und LARP-Waffen
Erlaubte Materialien:
Plastik, Schaumstoff, (weiches) Holz unter 80cm Länge
2. Beanstandete Waffen
Werden die Waffen für z.B. den Cosplaywettbewerb benötigt, so werden sie vor Beginn
des Wettbewerbs zur Bühne gebracht und dürfen nur für diesen Wettbewerb auf der Bühne getragen werden.
Bei Verlassen der Veranstaltung können beanstandete Waffen mit dem ausgehändigten Beleg wieder abgeholt werden.
Beanstandete Waffen sind z.B.: Gegenstände die ein zu hohes Verletzungsrisiko darstellen,
wie Holz über 80 cm Länge oder sperrige Gegenstände
3. Verbotene Waffen
riskiert die Abnahme seines Tickets und ein sofortiges Hausverbot. Dabei spielt es auch keine Rolle,
ob die Person im Besitz eines gültigen Waffenscheins ist.
Verbotene Waffen sind z.B.: Echte Schusswaffen (auch ungeladen), Softair, Gaspistolen, echte Munition,
Explosivkörper, Pyrotechnik, Wurfwaffen, Schlagringe, Stahlruten, Totschläger, Würgewaffen,
Hieb- und Stichwaffen mit scharfer oder stumpfer Metallklinge oder mit Spitzen
Rechtliche Grundlagen
Auszug aus dem „Deutschen Waffengesetz (WaffG)“:
§1 Gegenstand und Zweck des Gesetzes, Begriffsbestimmungen
(…) (2) Waffen sind
1.Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und
2.tragbare Gegenstände,
1. a) die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen
oder herab zu setzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen;
b)die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit,
Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen
zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind.
§42 Verbot des Führens von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen
(1)Wer an öffentlichen Vergnügungen, Volksfesten, Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Märkten oder
ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen teilnimmt, darf keine Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 führen.
a) Seit dem 1. April 2008 ist es nun gemäß § 42 a Waffengesetz verboten, Anscheinswaffen, Hieb- und Stoßwaffen,
sowie Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (sogenannte Einhandmesser) oder
feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm jederzeit griffbereit in der Öffentlichkeit zu tragen.
Der Transport ist nur noch in einem verschlossenen Behältnis möglich,
zum Beispiel in einer eingeschweißten Verpackung oder in einer mit Schloss verriegelten Tasche.
Der Verstoß stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße in einer Höhe bis zu 10.000 Euro
sowie mit Einziehung der Waffe geahndet werden – dies gilt übrigens auch für Minderjährige.
(2)(…)
(3)(…)
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden
1. auf die Mitwirkenden an Theateraufführungen und diesen gleich zu achtenden Vorführungen,
wenn zu diesem Zweck ungeladene oder mit Kartuschenmunition geladene Schusswaffen oder
Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 geführt werden. (…)